Aufgaben - Landesverband der Elternvereine

Wozu braucht es eigentlich einen Elternverein?

Die Aufgaben und Ziele der Elternvereine sind insbesondere je nach Schulart und Rechtsträgerschaft der betreffenden Schulen in den jeweiligen Statuten verschieden formuliert und gewichtet. Aus ihnen, vor allem aber aus der praktischen Tätigkeit der Elternvereine, lassen sich im wesentlichen zwei Hauptaufgabenbereiche erkennen.

Wahrung der Elterninteressen hinsichtlich der schulischen Bildung der Kinder und der mit dem Schulbesuch der Kinder zusammenhängenden Fragen:

Wahrnehmung der Aufgaben des Elternvereines gemäß § 63 SchUG (u.a. Abgabe von Vorschlägen, Wünschen, Beschwerden und Stellungnahmen an der Schule).

In Schulen ohne Schulgemeinschaftsausschuss: Bestellung des Wahlvorsitzenden und Erstattung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Klassenelternvertreters und eines Stellvertreters.

In Schulen, an welchen ein Schulgemeinschaftsausschuss eingerichtet ist: Entsendung der Vertreter der Erziehungsberechtigten in diesen Ausschuss.

Herstellung und Pflege der Partnerschaft zwischen Elternhaus, Schüler und Schule und Mitwirkung im Rahmen der Schulgemeinschaft
(§ 2 SchUG).

Unterstützung der Eltern bei der Geltendmachung der ihnen nach dem SchUG zustehenden Rechte.

Unterstützung der Klassenelternvertreter bzw. der Elternvertreter im Schulgemeinschaftsausschuss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Förderung des Unterrichts der die betreffende Schule besuchenden Schüler durch enge Zusammenarbeit mit dem Lehrkörper.

Wahrnehmung der Elterninteressen in Bezug auf Schulwegsicherung, Schülerbeförderung.

Schülerbetreuung (wie Beaufsichtigung, Mittagstisch usw.) sowie in Bezug auf die Schaffung von Einrichtungen zur körperlichen Ertüchtigung der Jugend (u.a. Spiel- und Sportplätze, Turnhallen usw.).

Beratung der Eltern in schulrechtlichen Fragen sowie in Angelegenheiten des Beihilfen- und Stipendienwesens.

Wahrnehmung der Elterninteressen hinsichtlich der Schulbahn- und Berufsberatung.

Hilfe und Unterstützung für bedürftige Schüler (unter Ausschluss jeder regelmäßigen Fürsorgetätigkeit).