Statuten - Landesverband der Elternvereine Oberösterreich

Statuten des LVEV in Oberösterreich

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(1) Der Verein führt den Namen „Landesverband der Elternvereine an höheren und mittleren Schulen in Oberösterreich“ (kurz „LVEV“ oder Landeselternverband).

(2) Er hat seinen Sitz in Linz.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

(1) Der Verein ist der Dachverband der Elternvereine an höheren und mittleren Schulen in Oberösterreich im Sinne des Schulunterrichtsgesetztes, BGBL. Nr. 7 139/1974 i.d.g.F.

(2) Der Verein hat die Aufgabe, unter Wahrung seiner gemeinnützigen Zielsetzung die Elternvereine bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben zu unterstützen, sowie die Zusammenarbeit zwischen Schulverwaltung, Lehrern, Eltern und Schülern ideell und materiell zu fördern.

(3) Der Verein stellt die Verbindung zur Bildungsdirektion Oberösterreich, zu weiteren Elternvertretungen und zum Bundesverband der Elternvereine an mittleren und höheren Schulen Österreichs her und vertritt die ihm angehörigen Elternvereine beim Ständigen Beirat der Bildungsdirektion Oberösterreichs.

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in §3 Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) als ideelle Mittel dienen
     a) Vorträge
     b) Herausgabe von Informationsschriften, auch in elektronischer Form

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
     a) Mitgliedsbeiträge
     b) Spenden
     c) letztwillige Zuwendungen

(4) Der Verein ist zur zweckgebundenen und angemessenen Verwendung der materiellen Mittel verpflichtet.

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, mittelbare, potentielle und Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind alle Elternvereine die Eltern an mittleren und höheren Schulen vertreten die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und dem Verein beigetreten sind. Im Folgenden sind unter „Mitglieder“ die ordentlichen Mitglieder zu verstehen.

(3) Mittelbare Mitglieder sind alle Eltern, die einem Elternverein angehören, der Mitglied in einem Mitgliedsverband des LVEV ist.

(4) Potentielle Mitglieder sind alle Eltern, deren Kinder mittlere oder höhere Schulen in Oberösterreich besuchen. Der LVEV nimmt auf Landesebene in Anspruch, auch deren Vertretungsorgan zu sein. Darum verpflichtet er sich, deren Anliegen in geeigneter Form zu unterstützen, auch wenn diese keine mittelbaren Mitglieder sind.

(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(1) Mitglieder können die Elternvereine an höheren und mittleren Schulen in Oberösterreich sein.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch die Auflösung des Elternvereins, durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages, durch freiwilligen Austritt des Elternvereins und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Es gilt das Datum der Postaufgabe. Ausständige Mitgliedsbeiträge sind nachzuzahlen.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht haben nur die Delegierten der Mitglieder. Jedes Mitglied kann eine Delegierte oder einen Delegierten nominieren.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11,12 und 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten einberufen. Sie ist nicht öffentlich und findet als Delegiertenversammlung statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer in Ausübung Ihrer Tätigkeit binnen zwei Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen schriftlich vor dem Termin einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder durch ihre Delegierten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(10)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(1)    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a.       Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

b.       Beschlussfassung über den Voranschlag

c.       Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer

d.       Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein

e.       Entlastung des Vorstands

f.        Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder

g.       Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaft

h.       Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

i.         Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

j.         Genehmigung des Protokolles der letzten Generalversammlung.

(1)    Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Personen welche mittelbare Mitglieder (§4, Abs. 3) sind oder waren. Diese sind:

a.       Präsident / Präsidentin

b.       Vizepräsidenten / Vizepräsidentin

c.       Schriftführer / Schriftführerin

d.       Schriftführer / Schriftführerin  Stellvertreter / Stellvertreterin

e.       Finanzreferent / Finanzreferentin

f.        Finanzreferent / Finanzreferentin  Stellvertreter / Stellvertreterin

g.       Vorstandsmitglieder ohne spezielle Funktion (Beiräte)

(2)    Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)    Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4)    Der Vorstand wird von der Präsidentin/vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in, mindestens zweimal im Jahr schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, hat jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung.

(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)    Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident, bei Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmt.

(8)    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedern in Kraft.

(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    a. Erstellung des Jahresvoranschlags, der Vorschau, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung) im Umfang des Vereinsgesetzes 2002 i.d.g.F.;

    b. Vorbereitung der Generalversammlung;

    c. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

    d. Verwaltung des Vereinsvermögens;

    e. Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern.

(1) Die Präsidentin/der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt die Präsidentin/der Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Präsidentin/des Präsidenten und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) der Präsidentin/des Präsidenten und des/der Finanzreferent/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident/die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen, ehestmöglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Hierbei ist ein Protokoll zu errichten.

(5) Die Präsidentin/der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und im Vorstand.

(7) Der/die Finanzreferent/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Er / Sie hat bei der Führung der Bücher sich an die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung zu halten. Er / Sie hat die Kassenberichte und Rechnungsabschlüsse sowie die gesetzlich erforderlichen Vermögensverzeichnisse und Vorausschauen jährlich innerhalb der gesetzlichen Frist abzufassen.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/in, des/der Schriftführers/in oder des/der Finanzreferent/in ihre Stellvertreter.

(1) Die beiden Rechnungsprüfer/innen werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Die Prüfung hat innerhalb von vier Monaten nach Erstellung des Rechnungsabschlusses zu erfolgen. Sie haben auch die Aufgabe, regelmäßig festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird und ob die Kassenführung richtig ist. Sie haben jährlich der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und dieses schriftlich vorzulegen. Auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben sowie Insichgeschäfte ist hinzuweisen.

(3) Bei dringendem Verdacht haben die Rechnungsprüfer/innen die Pflicht, sofort eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

(4) Der Präsident / die Präsidentin hat das Recht, ohne Angabe von Gründen jederzeit eine außerordentliche Prüfung der laufenden Geschäfte und des Vereinsvermögens zu verlangen.

(5) Die Rechnungsprüfer/innen haben bei der Generalversammlung die Entlastung des/der Finanzreferent/in und des Vorstandes zu beantragen, wenn ihre Überprüfungen dies gestatten.

(6) Ergeben sich bei der Prüfung schwerwiegende Bedenken gegen die laufende Geschäftsgebarung, so haben die Rechnungsprüfer/innen die Pflicht, der Schwere entsprechend, die sofortige Einberufung des Vorstandes oder der Generalversammlung zu verlangen.

(7) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 physischen Personen zusammen; diese müssen ordentliche Mitglieder eines Mitgliedsvereines sein. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand eine Person namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen innerhalb weiterer acht Tage mit Stimmenmehrheit eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht unverzüglich ein.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Über den Abstimmungsvorgang ist ein Protokoll zu verfassen, welches von allen Schiedsrichtern zu unterzeichnen ist. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und nach mündlicher Anhörung der Streitteile. Stimmenthaltung ist nicht möglich. Seine Entscheidungen sind kurz zu begründen und den Streitteilen schriftlich mitzuteilen. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Vorstand zuzustellen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig.

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer hierfür einberufenen Generalversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und unter Berücksichtigung von Absatz (3) Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Dabei ist als Empfänger eine Organisation zu bevorzugen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.